eVisitorEinholung personenbezogener Daten zwecks Registrierung im System eVisitor

Liebe Gäste!

In Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Punkt c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) können personenbezogene Daten zu gesetzmäßigen Zwecken verarbeitet werden und zwar dann, wenn dies für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, welcher der Verantwortliche unterliegt sowie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, im Sinne der Ermöglichung des Zugangs zu personenbezogenen Daten.

Die geltenden Vorschriften der Republik Kroatien sehen vor, dass der für das Anbieten von Unterkünften registrierte Anbieter von Unterkünften in gastwirtschaftlichen Objekten (bzw. die dafür seitens des Anbieters solcher Dienstleistungen befugte Tourismus-Agentur) verpflichtet ist, folgende personenbezogene Daten jener Person, welche die Unterkunftsdienstleistung nutzt (Gast/Tourist), einzuholen und in dem einheitlichen An- und Abmeldesystem für Touristen eVisitor einzutragen: 

  1.  Vor- und Nachname
  2.  Geburtsort, -land und -datum
  3.  Staatsangehörigkeit
  4.  Art und Nummer des Identifikationsausweises
  5.  Wohnhaft (Aufenthaltsort) sowie Anschrift
  6.  Datum und Zeitpunkt der Ankunft bzw. Abreise aus dem Objekt
  7.  Geschlecht
  8.  Grundlagen für die Freistellung von der Zahlung der Aufenthaltsgebühr bzw. für eine Senkung der Aufenthaltsgebühr.

Die gegenständlichen Angaben werden von dem Anbieter der Unterkunftsdienstleistungen eingeholt und seitens des Anbieters der 

Unterkunftsdienstleistungen in gastwirtschaftlichen Objekten, den Tourismusämtern und Organen der öffentlichen Gewalt der Republik Kroatien zu folgenden gesetzmäßigen Zwecken verarbeitet: 

1.  Nachverfolgung der Erfüllung der Verpflichtung zur An- und Abmeldung von Touristen seitens des An- und Abmeldepflichtigen(des Anbieters von Unterkunftsdienstleistungen) aufgrund des Gesetzes über Aufenthaltsgebühren (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 und 30/14) und der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Touristenlisten sowie die Form und den Inhalt des Anmeldeformulars der Touristen beim Tourismusamt (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 126/15);

2.  Registrierung, Abrechnung und Einbringung der Aufenthaltsgebührenauf Grundlage des Gesetzes über Aufenthaltsgebühren (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 i 30/14) und des Gesetzes über die Zollbehörde (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 68/13, 30/14 i 115/16);

3.  Führung von Gästebüchern oder –Listen seitens des Anbieters von Unterbringungsdienstleistungen sowie Nachverfolgung der Erfüllung der genannten Verpflichtung seitens der Inspektionsbehördenauf Grundlage des Gesetzes über gastwirtschaftliche Tätigkeiten (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 85/15 i 121/16) und des Gesetzes über die Tourismusinspektion (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 19/14);

4.  Anmeldung von Ausländern beim Innenministerium sowie Nachverfolgung der Erfüllung der genannten Verpflichtung seitens der Inspektionsbehördenauf Grundlage des Ausländergesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 130/11, 74/13 i 69/17) und des Gesetzes über Polizeitätigkeiten und befugnisse (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 76/09 i 92/14); 

5.  Führung von Touristenlisten seitens der Tourismusämter sowie die statistische Verarbeitung und Auskunftspflichtgemäß dem Gesetz über Aufenthaltsgebühren (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 152/08, 59/09, 97/13, 158/13 i 30/14) und des Gesetzes über Touristenämter und die Förderung des kroatischen Tourismus (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 152/08);

6.  Aufsicht über die Geschäftstätigkeiten des Anbieters von Unterkunftsdienstleistungen, in dem sich auf die gesetzmä

ßige Ausübung der Geschäftstätigkeit bzw. die Erbringung der registrierten Dienstleistungen und der Einhaltung von Steuer- und sonstigen Vorschriften über öffentliche Abgaben beziehenden Teilauf Grundlage des Gesetzes über die Zollbehörde (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 68/13, 30/14 i 115/16), des Allgemeinen Steuergesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 115/16) sowie des Gesetzes über die Straßenverkehrs- und Straßeninspektion (NN 22/14).

Gemäß Artikel 6 der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Touristenlisten sowie die Form und den Inhalt des Anmeldeformulars der Touristen beim Touristenamt werden die eingeholten personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert.

Zumal Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung über die Art und Weise der Führung von Touristenlisten sowie über die Form und den Inhalt des Anmeldeformulars der Touristen beim Tourismusamt vorsieht, dass die Angaben auf Grundlage der Angaben aus den Personalausweisen bzw. Reisepässen oder aus anderen Identifikationsausweisen in die An- und Abmeldung der Touristen eingetragen werden, hat der Gast/Tourist dem Anbieter der Unterkunftsdienstleistungen den Ausweis zur Einsichtnahme vorzulegen und ihm alle sonstigen Informationen bekannt zu geben, welche für die Eintragung der Angaben erforderlich, jedoch nicht in dem gegenständlichen Ausweis enthalten sind.

Wie danken Ihnen für Ihr Verständnis.

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